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   KG, 19.02.2020 - 20 U 124/19   

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https://dejure.org/2020,80513
KG, 19.02.2020 - 20 U 124/19 (https://dejure.org/2020,80513)
KG, Entscheidung vom 19.02.2020 - 20 U 124/19 (https://dejure.org/2020,80513)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 20 U 124/19 (https://dejure.org/2020,80513)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

    Auszug aus KG, 19.02.2020 - 20 U 124/19
    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in einem Arzthaftungsprozess nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen an den Vortrag des klagenden Patienten zu stellen sind; gleichwohl rechtfertigt dies nicht, die Darlegungsobliegenheiten in der Berufungsbegründung so weit abzuschwächen, dass anders als sonst der bloße Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14 - juris Rz. 14).".

    Jedoch kann eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der in § 520 Abs. 2 ZPO bestimmten Berufungsbegründungsfrist, wie hier, nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14 - juris Rz. 15).

  • BGH, 13.11.2001 - VI ZR 414/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus KG, 19.02.2020 - 20 U 124/19
    Dies gilt aber nicht, wenn die Angriffe auf bestimmte Punkte beschränkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00 - juris Rz. 17).

    Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00 - zugrunde lag.

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17

    Unzulässigkeit einer Berufung bei Festhalten an einer im Urteil erster Instanz

    Auszug aus KG, 19.02.2020 - 20 U 124/19
    Es bedarf aus sich heraus verständlicher Angaben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungsführer bekämpft; es genügt nicht, auf das Vorbringen der ersten Instanz zu verweisen (std. Rspr. des BGH, vgl. Beschlüsse vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 - juris Rz. 5; vom 14.07.2016 - I ... ZB 104/15 - juris Rz. 7; vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15 - juris Rz. 8).

    Der Berufungsführer hat danach (innerhalb laufender Berufungsbegründung) diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 - juris Rz. 5).

  • BGH, 20.10.2015 - VI ZB 18/15

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus KG, 19.02.2020 - 20 U 124/19
    Es bedarf aus sich heraus verständlicher Angaben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungsführer bekämpft; es genügt nicht, auf das Vorbringen der ersten Instanz zu verweisen (std. Rspr. des BGH, vgl. Beschlüsse vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 - juris Rz. 5; vom 14.07.2016 - I ... ZB 104/15 - juris Rz. 7; vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15 - juris Rz. 8).
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